Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden
Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten
und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung
oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten
Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende
Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt
sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wurde.
2. Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu
verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Ein „Unternehmer“ ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.

§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme
oder Vorauskasse. Ist der Besteller Kaufmann, erhält er bei
regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet
einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit
einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum
führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen
sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile,
sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm
eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser
gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen
aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem
Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu
verlangen.
6. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.

§ 3 Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten
haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw.
einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn
dieser Verzug nicht von uns zu vertreten ist, haften wir nur für
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer
nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Besteller einen
pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 5 %
des Wertes der Lieferung bzw. Leistung geltend machen.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw.
Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung
um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die
Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so
kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Besteller
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
4. Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung
verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind
wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens
zu verlangen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern
die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern wir
oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der
bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern
gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick
auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs
hergeleitet werden.
6. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit
berechtigt.

§ 4 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen
1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend
und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte
an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder
sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten.
2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung
zulässig.
3. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten
nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller
nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung
der beabsichtigten Anwendungszwecke.

§ 5 Gefahrübergang bei Kaufverträgen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den
Besteller über.
2. Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht
die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über,
wenn die Sache an die den Transport ausführende Person
übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung
unser Lager verlassen hat.

§ 6 Sachmangelhaftung bei Kaufverträgen
1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten
Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht
um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt
die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um
einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller
nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von
gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind
vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs-
oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der
Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung
ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur
Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen
ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rükktrittsrechts
bestimmen sich nach § 323 BGB.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer
schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im
Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die
entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt.
Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen;
insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht
am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es
handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper
und/oder Gesundheit.
4. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum
Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen. Gegenüber Nichtverbrauchern gilt dies nur, soweit
sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns
geltend zu machen.
6. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung
beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung
nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften
Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige
Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

§ 7 Erweitertes Pfandrecht und Sachmangelhaftung bei Werkverträgen
1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein
vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in
unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt
der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn
er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
4. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den
Besteller erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
5. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Besteller wegen Sachmängeln in einem Jahr
ab Ablieferung. Für andere Besteller (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere
Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen,
Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung
erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel
verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7. Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
§ 8 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines
gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.
3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 9 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr
1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt
folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem,
verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um
Sonderanfertigungen, bzw. –bestellungen handelt. Gegen
Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in
Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr,
die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen
Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal
10 % des Werts der zurückgenommenen Ware.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund
des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen
unser Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann, behalten
wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach
der Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich
Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig
davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser
Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen
nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der
Besteller auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu
machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich
sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für
uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden
noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der
Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns
alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die
zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum
hinzuweisen.
7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind
wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Datenschutz
Gemäß § 33 BDSG weisen wir daraufhin, dass sämtliche kunden-
und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen
Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet
werden.

§ 12 Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist Gerichtsstand Hof, wenn der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen, wenn der
Besteller ein Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch
wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 13 Versand
Aufgrund der aktuell gültigen Verpackungsordnung versenden wir nur noch an gewerbliche Abnehmer.